Erhält ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für geleistete Arbeit anteiliges Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld, so ist dies bei der Berechnung des Mindestlohns mit zu berücksichtigen. Dies hat nunmehr das BAG mit Urteil vom 25.05.2016 (5 AZR 135/16) entschieden.
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn nämlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch von Entgeltzahlungen, die er als Gegenleistung für erbrachte Arbeit leistet, soweit diese Zahlungen dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen. Auch vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt dagegen Erfüllungswirkung für den jeweiligen Monat zu.
Das Bundesarbeitsgericht sagt damit aber auch, dass der Anspruch auf Mindestlohn nur für geleistete Arbeitsstunden besteht. Schuldet also der Arbeitgeber nach den Regelungen „Lohn ohne Arbeit“ lohn, beispielsweise Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, dann greifen die Regelungen über den gesetzlichen Mindestlohn nicht.