Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr (vollständig) genommen werden, dann hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 12.06.2014 – 21 Sa 221/14) kommt es dabei nicht auf einen Verzug des Arbeitgebers an. Arbeitgeber seien nämlich nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Wenn der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Im entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor auch nicht geltend gemacht hatte.
Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt.
Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadensersatz leisten. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen, so die Richter.
Komme der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, habe der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Es kommt demnach (nach Auffassung dieses Gerichts) nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte. Der Anspruch hängt damit nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.
Hinweis:
Da das Landesarbeitsgericht sich mit seiner Auffassung gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt, hat es die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht dieser arbeitnehmerfreundlichen Auffassung folgen oder aber seine bisherige arbeitgeberfreundliche Auffassung bestätigen wird.