Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung, so dass der Urlaub nicht mehr in der Natur eingebracht werden kann, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Er erhält also den Wert eines Urlaubstages in Geld.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, dann wird der Arbeitnehmer, jedenfalls dann, wenn er die Kündigung für ungerechtfertigt erachtet, zunächst mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen. Ca. 90 % solcher Kündigungsschutzklagen enden dadurch, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung beendet wurde und der Arbeitgeber im Gegenzug für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung bezahlt. Am Ende eines solchen Vergleichs wird regelmäßig eine sog. Abgeltungsklausel seitens der Arbeitsgerichte verwendet, nämlich dass mit Erfüllung des Vergleichs alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sind.
Hat der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Resturlaub, der jetzt aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist Vorsicht geboten, denn die Erledigungsklausel lässt auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung entfallen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11) nunmehr letztinstanzlich entschieden. Soll dieser Anspruch nicht verloren gehen, muss dies ausdrücklich im Vergleich geregelt werden.
Anmerkung:
War der Arbeitnehmer bei Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten, hatte er Glück im Unglück. Er erhält zwar nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Urlaubsabgeltung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, wohl kann er aber Schadenersatz gegen seinen Rechtsanwalt geltend machen, wenn dieser ihn nicht ausdrücklich bei Vergleichsschluss darauf hingewiesen hat, dass damit auch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung verloren geht.