Resturlaubsansprüche wandeln sich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also in einen Zahlungsanspruch um. Besteht ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch aus einem nach Insolvenzeröffnung beendeten Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber stellen diese Ansprüche Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz InsO dar, so das LAG Sachsen in einer Entscheidung vom 26.02.2013 -1 Sa 360/12-, welches damit das Urteil des BAG vom 21. November 2006 – 9 AZR 97/06- bestätigt.
Nach Ansicht der Gerichte ist dabei eine Aufteilung des Urlaubsabgeltungsanspruchs in einen vor und einen nach Verfahrenseröffnung entstehenden Teilurlaubsanspruch mit dem Urlaubsrecht nicht vereinbar.
Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sein Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt, statt einer einfachen zur Insolvenztabelle anzumeldenden Insolvenzforderung so zu einer Masseverbindlichkeit aufgeschwungen wird, wodurch sich seine Befriedigungsaussichten erheblich erhöhen.