Schön, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld bezahlt. Wer aber Schulden hat, hat unter Umständen nichts davon. Jedenfalls dann nicht, wenn Gläubiger versuchen auf diese Zusatzzahlung zuzugreifen. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 26.04.2012 (IX ZB 239/10) klargestellt, dass Urlaubsgeld grds. unpfändbar ist (und damit auch nicht in die Insolvenzmasse fällt). Dies gilt jedenfalls dann, soweit es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn das Urlaubsgeld in den vorgegebenen Grenzen eine erhebliche Höhe erreicht.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 850a Nr. 2 ZPO sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Grenze von EUR 500,00, die nach § 850a Nr. 4 ZPO für die Pfändbarkeit von Weihnachtsvergütungen gilt, ist nach der klaren gesetzlichen Beschränkung nicht auf das Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO übertragbar.
Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes ist aus sozialen Gründen angeordnet und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung; es wird aus besonderem Anlass gewährt, daher soll es auch dem Arbeitnehmer zukommen. § 850a Nr. 2 ZPO erfasst das Urlaubsgeld, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich in entsprechender Höhe für urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgibt. Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden, also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird.
Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen. Wird hierbei eine Üblichkeit festgestellt, ist eine Umgehung des § 850c ZPO nicht gegeben und eine Unpfändbarkeit liegt vor.
Quelle: BGH Beschluss vom 26.04.2012, Az.: IX ZB 239/10