Gute Nachricht für Arbeitgeber bei der befristeten wieder Beschäftigung ehemaliger Arbeitnehmer, wenn das frühere Arbeitsverhältnis sehr lang zurückliegt. Das BAG hat nämlich nun mit Urteil vom 21.08.2019 (7 AZR 452/17) das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei einer Vorbeschäftigung für den Fall gelockert, dass die Vorbeschäftigung schon viele Jahre zurückliegt. Im entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin, die bei ihrem Arbeitgeber bereits Anfang der Neunzigerjahre beschäftigt war, im Oktober 2014 neuerlich befristet ohne Sachgrund eingestellt worden. Die Arbeitnehmerin hielt aufgrund der Vorbeschäftigung die Befristung ihres Arbeitsvertrags für unwirksam und zog vors Arbeitsgericht, wo sie nun, nachdem sie zunächst erfolgreich war, in letzter Instanz unterlegen ist.
Streit um Vorbeschäftigung aus den neunziger Jahren
Die Klägerin war bei der Beklagten als Telefonserviceberaterin im Servicecenter ab dem 15.10.2014 zunächst befristet bis zum 30.06.2015 beschäftigt. Die sachgrundlose Befristung wurde dann bis zum 30.06.2016 verlängert. Da die Klägerin bereits schon einmal bei der Beklagten vom 22.10.1991 bis zum 30.11.1992 sich als Hilfsarbeiterin beschäftigt war, hielt sie die Befristung für unwirksam. Da der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung über den 30.06.2016 hinaus ablehnte, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.06.2016 geendet hat. Während das Arbeitsgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hatte sie vor dem LAG Erfolg.
Verfassungskonforme Auslegung der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbefristungsgesetz erforderlich
Der Arbeitgeber ließ aber nicht locker und zog vor das BAG. Dort bekam er recht, weil die obersten Arbeitsrichter sich durch vorangegangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) vom 06.06.2018 gebunden sahen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort nämlich klargestellt, dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeitbefristungsgesetz einschränken müssen, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist.
Unzumutbar kann das Verbot der sachgrundlosen Befristung sein, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Eine solche Unzumutbarkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die ausnahmsweise dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, vermochten die Richter nicht zu erkennen.