Wer im Straßenverkehr ohne Freisprechanlage mit dem Handy telefoniert, riskiert ein Bußgeld. Dies ist hinlänglich bekannt. Nachdem moderne Smartphones viel mehr können, als nur telefonieren, benutzen ertappte Verkehrssünder machmal die Ausrede, sie hätten das Mobiltelefon nicht zum Telefonieren in der Hand gehalten, sondern lediglich als Navigationshilfe benutzt.
Eine solche Ausrede hilft aber nicht ein Bußgeld zu vermeiden. Dies hat nunmehr das OLG Hamm, (Beschl. v. 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13) entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das Smartphone zum Telefonieren oder Navigieren benutzt worden ist. Beides sei eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“ zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.
(Quelle: OLG Hamm – Pressemitteilung vom 07.03.2013)