Wer Online kauft, der achtet meist nicht darauf, ob der Händler seinen Sitz in Deutschland hat. Dies kann allerdings dann problematisch werden, wenn es wegen des Kaufs zu einem Rechtsstreit kommt und sich dann der Händler darauf beruft, eine in Deutschland eingereichte Klage sei mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig.
Genauso ging es einer Dame aus Hamburg, die im Internet eine Couchgarnitur über eine deutsche Domain gekauft hatte, und dann feststellen musste, dass der Verkäufer seinen Sitz in der Schweiz hatte und sich nicht nur darauf berufen hat, dass deutsche Gerichte unzuständig sind, sondern dass nicht Deutsches, sondern Schweizer Recht zur Anwendung käme. Das AG Hamburg-Wandsbek hat in seinem Urteil vom 06.10.2022 (714 C 146/21) dem aber eine klare Absage erteilt und entschieden, dass
- ein Verbraucher nach Art. 15 Ab.1a , 16 LugÜ (Lugano-Übereinkommen)am eigenen Wohnsitz Klage erheben kann und eine entgegenstehende Gerichtstandsvereinbarung in den AGB des Beklagten dem nicht entgegensteht, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des Art. 17 LugÜ erfüllt sind.
- eine Vereinbarung der Geltung von Schweizer Recht in AGB gegenüber einem Verbraucher unwirksam ist, sondern sich das anzuwendende Recht vielmehr nach Art. 46 EGBGB bestimmt.
Das, was auf den 1. Blick so aussieht, dass problemlos bei ausländischen Händlern gekauft werden kann, weil Rechtsstreitigkeiten gleichwohl am Heimatsgericht des Wohnsitzes geführt werden können, ist allerdings nur die halbe Wahrheit. Kommt der dann in Deutschland verurteilte Händler dem Urteil nicht freiwillig nach, dann wird es kompliziert, weil Vollstreckungen über die Landesgrenzen hinweg, nach wie vor sehr problematisch sind und oft ein mit vertretbarem wirtschaftlichen Aufwand unüberwindbares Hindernis darstellen. Auch, wenn es einfach ist im Ausland online einzukaufen ist das damit verbundene Risiko ist für Käufer um ein Vielfaches höher als wenn das Produkt bei einem deutschen Händler erworben wird. Dher gilt: Augen auf beim Online Kauf.