Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22.02.2012, dass bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung der Arbeitgeber verpflichtet ist, vom Arbeitnehmer geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht, sei eine entsprechende objektive Vergütungserwartung regelmäßig gegeben.
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Kläger, welcher als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro bei der beklagten Spedition angestellt war, Lohn für geleistete Mehrarbeit (insgesamt 968 Stunden) eingeklagt. Im Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart worden, daneben sollte der Kläger ohne besondere Vergütung bei einem betrieblichen Erfordernis zu Mehrarbeit verpflichtet sein.
Der BAG entschied, dass der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der vorliegende Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er hätte bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommen würde. Die Beklagte schuldet dem Kläger so nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2012 – 5 AZR 765)