Eine Beschlagnahme aller in Kanzleiräumen aufgefundenen Daten ist nicht verhältnismäßig. Sie muss sich vielmehr auf konkrete, die Tat betreffende Daten beziehen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 3. Juli 2012 in einer gegen die Republik Österreich geführten Beschwerde (AZ: 30457/06) entschieden. Dem Urteil liegt der Fall eines Rechtsanwalts zugrunde, gegen den ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Diebstahl, Unterschlagung und Betrugs zulasten zweier seiner Mandanten geführt wurde. Der Anwalt wandte sich gegen eine in seinem Büro durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen sowie aller seiner elektronischen Daten. Der EGMR bejaht den seitens des Beschwerdeführers gerügten Verstoß gegen Artikel 8 EMRK auf Achtung seiner Korrespondenz. Er stellt insbesondere fest, dass der Durchsuchungsbefehl sehr allgemein formuliert gewesen sei. Eine Beschlagnahme aller Daten müsse jedoch notwendigerweise verhältnismäßig zum jeweils verfolgten Zweck sein. Rechtfertigende Gründe für eine über die Beschlagnahme der Daten der aus der Ermittlungsakte bekannten und betroffenen Mandanten hinausgehende Durchsuchung habe es nicht gegeben.
Quelle: DAV-Depesche Nr. 31/12