Wird ein auf öffentlichem Verkehrsgrund verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, dann ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass die Abschleppmaßnahme ultima ratio, also mildestes Mittel, sein muss.
Wird dagegen ein Kfz verbotswidrig auf einem Privatgrundstück abgestellt und lässt es der Eigentümer abschleppen, dann muss er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachten. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 02.05.2016 (122 C 31597/15) entschieden.
Der Fahrer hatte hinter der Windschutzscheibe seines PKW, den er auf einem Privatparkplatz abgestellt hatte, einen Zettel mit dem Hinweis, dass man ihn bei Parkplatzproblemen anzurufen solle hinterlassen und dafür seine Mobilfunknummer angegeben.
Er verlangte deshalb, nachdem sein Fahrzeug auf Veranlassung des Grundstückseigentümers abgeschleppt worden war, von diesem die an das Abschleppunternehmen bezahlten Abschleppgebühren zurück, die er bezahlen musste, um sein Fahrzeug zurückzuerhalten. Zur Begründung trug er u.a.. vor, dass er sich in der Nähe aufgehalten habe und deshalb, wenn er angerufen worden wäre, sein Fahrzeug hätte umgehend entfernen können.
Vor Gericht fand er damit allerdings kein Gehör, denn der Grundstückseigentümer habe von dem falsch parkenden Kläger Schadensersatz verlangen können. Die Zahlung des Klägers an den Abschleppdienst sei daher mit Rechtsgrund erfolgt.
Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück der Beklagten abstellte, verletzte er deren Eigentum und Besitz. Hierin liegt eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Der Kläger handelte auch schuldhaft (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten.
Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Insoweit kann auch der weitere Vortrag des Klägers zu seinem allgemein gehaltenen Hinweis hinter der Windschutzscheibe als zutreffend unterstellt werden. Aus diesem Zettel ging nicht hervor, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten will; ganz im Gegenteil suggeriert sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig kann dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt.
Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.