Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing folgen regelmäßig einem bestimmten Schema. Zunächst wird abgemahnt und Kostenersatz verlangt. Wer nur eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgibt, aber nicht den verlangten Schadenersatz bezahlt, wird in regelmäßigen Abständen neuerlich zur Zahlung aufgefordert. Oft reduziert sich dann der verlangte Betrag von Mahnung zu Mahnung bis die Sache (meist) einschläft oder aber vor Gericht landet. Sind zwischenzeitlich 3 Jahre vergangen und keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen erfolgt, beispielsweise Verhandlungen über die Höhe des Zahlbetrags, dann atmen viele der Abgemahnten regelmäßig auf, weil Ansprüche grundsätzlich nach 3 Jahren verjähren.
Das AG Itzehoe hat in seinem Urteil vom 22.10.2014 (92 C 64/14) aufgezeigt, dass solche Ansprüche zwar grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren verjähren, dass aber dann, wenn ein Anspruch auf Bereicherungsrecht stützt wird, unter Umständen auch eine zehnjährige Verjährungsfrist in Betracht kommen kann.
Aus den Urteilsgründen:
„Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt.
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen.
Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020.“
Anmerkung:
In dem hier entschiedenen Fall handelt es sich nicht um eine Schadensersatzklage eines Abmahners, sondern um eine negative Feststellungsklage des Abgemahnten. Dieser dachte nunmehr den Spieß einfach umzudrehen und feststellen zu lassen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Er hat sich dabei insbesondere auf Verjährung berufen. Das Gericht hat die Klage aber abgewiesen, weil zum einen schon nicht vorgetragen war, dass die zweifelsfrei von dem Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung von einem anderen begangen worden sein kann und zudem nicht sämtliche Ansprüche verjährt waren.
Um der langen Verjährung zu entgehen hätte dargelegt werden müssen, dass der vormals in Anspruch genommene durch die Urheberrechtsverletzung nichts erlangt hat. Dies war in dem Verfahren nicht geschehen.
Nach 3 Jahren besteht also keine absolute Sicherheit. Es ist immer noch denkbar möglich, dass die abmahnenden Unternehmen versuchen werden die Regelverjährung über das Bereicherungsrecht auszuheben.