Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2013 (5 Sa 823/12) sollen Abfindungsansprüche aus einem nach Insolvenzeröffnung und Anzeige der Massenunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan nicht bereits drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie sonstige Sozialplanansprüche verjähren, da der Anspruch erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig werde.
Zwar verjähren Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit, welche grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses einhergeht. Anders sei dies aber, wenn vor Abschluss des Sozialplans im Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Der Anspruch werde dann erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens und Verteilung der Masse fällig. Vorher sei der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unsicher, so dass die Verjährung unterbrechende Leistungs- oder Feststellungsklagen nicht möglich seien.
Zum anderen verstoße es, so das LAG weiter, gegen Treu und Glauben, wenn der Insolvenzverwalter sich auf Verjährung berufe, nachdem er die Ansprüche jahrelang in den Zwischenberichten aufgenommen hatte. Arbeitnehmer hätten so objektiv davon ausgehen dürfen, dass mit ihrem Sozialplananspruch alles in Ordnung sei.