Mit Insolvenzverfahren haben immer mehr Unternehmen und auch Verbraucher zu tun. Dies liegt vor allem daran, dass nach Durchführung des Verfahrens und der sog. Wohlverhaltensperiode bei natürlichen Personen die Restschuldbefreiung und damit die Befreiung von alten Verbindlichkeiten steht. Hat Ihr Schuldner Insolvenz angemeldet, so sollten Sie Ihre Forderungen unbedingt durch eine Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen. Denn dies ist im Insolvenzverfahren der einzige Weg um an einer quotalen Befriedigung bei Verfahrensbeendigung teilzunehmen und um die Verjährung Ihrer Forderung, sofern eine Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, zu verhindern.
Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 21.02.2013 (IX ZR 92/12) nun auch nochmals klar gestellt. Nur eine ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Forderungsanmeldung würde die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr. 10 BGB hemmen. Die Insolvenzordnung kenne als einzigen Weg tätiger Rechtsverfolgung, der die Verjährung zu hemmen geeignet sei, die Anmeldung der Forderung zur Tabelle. Insoweit müsse die Forderungsanmeldung den in der Insolvenzordnung aufgestellten Anforderungen genügen, wonach bei der Anmeldung ein Lebenssachverhalt darzulegen sei, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen ließe. Die Forderung ist dabei unbedingt zu individualisieren, bspw. durch Vorlage von Rechnungen und Verträgen.
Tipp:
Auch nach der im Beschluss des Amtsgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genannten Frist zur Anmeldung der Forderungen, können Forderungen noch zur Tabelle angemeldet werden. Sofern Sie verspätet anmelden, entstehen hierdurch zwar Kosten für einen nachträglichen Prüfungstermin, diese betragen jedoch nur ca. EUR 15,00.
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