Pacta sunt servanda, d. h. Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im analogen Leben, sondern auch bei Online abgeschlossenen Kaufverträgen. Diese Erfahrung musste eine Uhrenhändlerin aus Köln machen, die über Internetseite eine Uhr der Marke Rolex verkauft, dann aber zu dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis nicht geliefert, sondern kurzerhand den Vertrag „storniert“ und die Uhr dann anstatt der vereinbarten 15.990 € zum Preis von 21.990 € angeboten hat und deshalb dem Käufer Schadenersatz leisten musste.
Ärger wegen Preiserhöhung bei Rolex
Die Beklagte, eine Uhrenhändlerin aus Köln, hatte auf ihre Internetseite eine Armbanduhr der Marke Rolex Submariner Date zum Preis von 15.990 € angeboten. Der Kläger gab über die Internetseite ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags für die Uhr ab, wobei er den Kaufpreis über Kredit finanzieren wollte und die Beklagte nahm das Angebot mittels Bestätigung an.
5 Tage nach Abschluss des Kaufvertrags informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass es aufgrund der allgemeinen Marktlage und wegen Corona zu eine Lieferverzögerung komme. Später schrieb sie ihm mit einer weiteren E-Mail, dass Rolex die Uhr aus dem Sortiment genommen habe, sie bemühe sich aber um die Beschaffung der Uhr. Schließlich stornierte sie die Bestellung. Zeitgleich bot sie die Uhr dann zu einem Preis von 21.990 € an.
Der Kläger bestellte daraufhin die Uhr erneut über die Internetseite der Beklagten zu diesem Preis und verlangte dann von der Beklagten die Differenz zum ursprünglichen Preis, also 6000 €, als Schadenersatz. Da diese nicht zahlen wollte, landet der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Käufer erhält 2.760 € Schadenersatz
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.11.2021 (5 O 140/21) dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 2.760 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass die Beklagte nach § 433 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet gewesen wäre dem Kläger die Rolex-Uhr zum vereinbarten Preis zu liefern. Dieser Verpflichtung sei sie schuldhaft nicht nachgekommen.
Es spiele dabei keine Rolle, ob die Beklagte die Rolex selbst nur zu einem höheren Preis habe beschaffen können, weil dies ihr Risiko als Verkäuferin sei, wenn sie die Ware nicht vorrätig habe. Hinzu kommt, dass dies aber nicht zutreffend ist, weil sie die Uhr ja nach wie vor im Sortiment hatte, eben nur jetzt nicht mehr zu dem vertraglich vereinbarten Preis verkaufen wollte.
Die Beklagte würde daher dem Grunde nach auf Schadenersatz haften. Allerdings habe der Kläger gegen seine Verpflichtung den Schaden zu minimieren verstoßen, indem er die Uhr erneut bei der Beklagten, nicht aber anderweitig bei einem Dritten, erworben habe. Die Beklagte habe angeboten und unter Beweis gestellt, dass die Uhr im Internet zu Preisen zwischen 18.750 € und 19.900 € angeboten worden sei und dabei auch ein Angebot eines deutschen Händlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750 € vorgelegt. Der Kläger hätte die Uhr zu diesem Preis erwerben müssen, sodass er nur die Differenz zwischen diesem Preis und dem mit der Beklagten vereinbarten Kaufpreis als Schadenersatz verlangen könne.
Anmerkung:
Der Fall ist ein Klassiker, wie er auch zu Beginn der Juristenausbildung vorkommen könnte. Nach dem bereits abgeschlossene Verträge grundsätzlich einzuhalten sind, sich also der Verkäufer nicht ohne weiteres davon lösen kann, trägt derjenige, der etwas verkauft, ohne es selbst bereits im Besitz zu haben, stets die Gefahr, dass Preissteigerungen aus dem Deckungsgeschäft zu seinen Lasten gehen, wenn er nicht eine hiervon abweichende (wirksame) Regelung in seinen AGBs getroffen hat. Während gegenüber von Verbrauchern Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrags kaum möglich sind, sind derartige Regelungen im B2B Bereich üblich. Im vorliegenden Fall kam aber erschwerend hinzu, dass die Beklagte sich die Uhr ja nicht teurer beschaffen musste, sondern von einer rechtlich unbeachtlichen Vertragsreue gepackt wurde, weil sie gemerkt hat, dass die Preise für eine Uhr dieses Modells am Markt anziehen und sie nun nicht mehr an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden sein wollte.