Gelegentlich lassen sich mit dem Verkauf einer guten Internet-Domain schöne Gewinne erzielen. Schade, dass daran meist das Finanzamt beteiligt werden will. So auch in einem Verfahren, das unlängst vom FG Köln (Urteil vom 20.04.2010 -8 K 3038/08) zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden wurde.
Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registriert und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung, denn, so das Finanzamt, der Kläger habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet.
Dieser Auffassung ist das FG Köln entgegengetreten.
Einnahmen werden nämlich nur dann mit Einkommensteuer belastet werden, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen (§ 2 Abs. 1 EStG). Eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG setzt, so das Gericht, aber voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlässt. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedarf die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrages. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren. Da der Verkauf auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten nicht vorlag, hatte eine Besteuerung nach Auffassung des Gerichts zu unterbleiben.
Anmerkung: Die Frage, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist, ist obergerichtlich bisher noch nicht entschieden. Daher hat das FG Köln die Revision zum BFH zugelassen.