Landet ein Verfahren nach mehrjährigen Rechtsstreit schließlich beim Bundesgerichtshof, dann können die bisherigen Prozessbevollmächtigten das Verfahren nicht weiter führen, sondern es müssen so genannte BGH-Anwälte eingeschaltet werden. Meist erfolgt aus Gründen der Praktikabilität die Korrespondenz zwischen dem BGH-Anwälten und den bisherigen Rechtsvertretern im Interesse des Mandanten. Für diese Tätigkeit fällt regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG bei den bisherigen Prozessbevollmächtigten an.
Die obsiegende Partei im Revisionsverfahren hat zwar einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten, die ihr für die Einschaltung der BGH-Anwälte angefallen ist. Die Kosten für den so genannte Verkehrsanwalt, also die bisherigen Rechtsvertreter, sind dagegen regelmäßig nicht erstattungsfähig. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat mit Beschluss vom 28.03.2014 (003 F 735/05) im Rahmen eines von uns geführten Beschwerdeverfahrens deshalb einen zuvor erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und der Beschwerde stattgegeben. Zur Begründung hat sich das Gericht unserer Auffassung angeschlossen und dabei ausgeführt:
„Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist fehlerhaft und aufzuheben, da im vorliegenden Fall ein Erstattungsanspruch nicht besteht. Dies deshalb, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Revisionsverfahrens grundsätzlich nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig ist, da zumindest schon ein gerichtliches Urteil vorliegt und der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt worden ist (BGH, FamRZ 2004, Seite 1633; BGH, NJW 2006, Seite 301; BGH, FamRZ 2007, Seite 719, vgl. ferner OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2008 – VI W (Kart) 1/08; OLG Hamm, AnwBI 2003, Seite 185). Im Revisionsverfahren sind allein Rechtsfragen zu klären, für die eine Korrespondenz mit der Prozesspartei von untergeordneter Bedeutung ist.
Nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen, sind die Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ausnahmsweise erstattungsfähig (BGH, FamRZ 2004, Seite 1633). Für das Revisionsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Sachstandsunterrichtung des Revisionsanwalts in der Regel nicht erforderlich ist, da in der Revisionsinstanz das angefochtene Urteil lediglich anhand des vom Berufungsgericht festgestellten und aus den Gerichtsakten ersichtlichen Sachverhalts auf Rechtsfehler überprüft wird. Nur, wenn im Revisionsverfahren ausnahmsweise weiterer Sachvortrag erforderlich wird, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, der eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig macht, kann etwas anderes gelten (so OLG Hamm a.a.O).
Besondere Umstände, die vorliegend ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“