Der Deutsche Bundestag hat in der 270. Plenarsitzung am 16. Mai 2013 in 2. und 3. Lesung das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ (BT-Drucksache 17/13535 vom 15. Mai 2013 mit Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Regierungsentwurf BT-Drs. 17/11268) verabschiedet.
Über die Dauer des Restschuldverfahrens wird seit dessen Einführung im Jahr 1999 gestritten. Im europäischen Vergleich ist die Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren verhältnismäßig lang. Das Gesetz sieht nun die Möglichkeit vor, Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig bereits nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn die betroffenen Schuldner innerhalb des genannten Zeitraums eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen (mindestens 35 %) oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen.
(Quelle: DAV-Depesche Nr. 21/13)