Arbeitnehmer (weiblich oder männlich) können grundsätzlich Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verlangen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht erforderlich. Dies ist den meisten Arbeitnehmern zwischenzeitlich hinlänglich bekannt. Der Arbeitnehmer muss sich dabei allerdings bereits von Anfang an für die ersten beiden Jahre nach der Geburt festlegen. Dies ist in § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG so geregelt. Misslich für viele Arbeitnehmer ist dabei, dass lediglich das 1. Jahr durch das staatliche Elterngeld (zumindest teilweise) finanziell abgesichert ist. Wird darüber hinaus Elternzeit in Anspruch genommen, dann muss sich während dieser Zeit der pausieren Elternteil selbst finanzieren. Dies ist der Grund, weswegen viele Eltern zunächst davor zurückschrecken die gesamte Elternzeit zu beanspruchen und zunächst nur ein Jahr beantragen.
Verlängerung der Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen
Wer sich an das Leben zuhause gewöhnt hat, möchte dann aber oft verlängern. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen ist, dass eine Verlängerung, die über die ursprüngliche Festlegung bis zur Dauer von 3 Jahren hinausgeht, nicht mehr einseitig möglich ist, sondern nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann. Dies ist in § 16 Abs. 3 BEG so geregelt. Eine solche Verlängerung muss schriftlich spätestens 7 Wochen vor Beendigung der Elternzeit beantragt werden.
Was ist, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit verweigert?
Auch, wenn das Gesetz zur Verlängerung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers vorschreibt, so bedeutet dies nicht, dass der Arbeitgeber in seiner Entscheidung darüber, ob er die Zustimmung erteilt oder verweigert völlig frei wäre. Während zunächst die Arbeitsgerichte die Vorschrift so verstanden hatten, hat nämlich das BAG in seinem Urteil vom 14.04.2010 (10 Sa 59/09) entschieden, dass die Entscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen nach § 315 Abs. 3 BGB entsprechen muss.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber sich also über einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ernsthafte Gedanken machen muss, ob im Einzelfall seine betrieblichen Interessen den familiären Interessen des Arbeitnehmers vorgehen. Den Antrag einfach ohne eine solche Abwägung abzulehnen, hielte also einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, so dass die verweigerte Zustimmung durch ein gerichtliche Entscheidung ersetzt werden könnte.