Widerrufsbelehrungen sind in der Vergangenheit oft Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gewesen. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Vorgaben (nicht nur für den juristischen Laien) recht verwirrend waren und von Gerichten deshalb teilweise unterschiedlich verstanden wurden, so dass sich immer wieder Angriffspunkte für eine kostenpflichtige Abmahnung haben finden lassen.
Nachdem zwischenzeitlich der Gesetzgeber eine ausführliche Musterwiderrufsbelehrung geschaffen hat sind diejenigen Verkäufer, die sich akribisch an die Vorgaben des Gesetzgebers halten, an sich vor Abmahnungen sicher.
Dass jede noch so kleine Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes den Angriff eines Abmahners auslösen kann, zeigt ein Fall, der nun letztinstanzlich vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.05.2015 – 6 B 42/15) entschieden wurde. Ein Onlinehändler hatte dabei die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat verlängert, wofür er eine Abmahnung kassiert hatte. Nach dem er die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, ging der Angreifer sogar vor Gericht und unterlag.
Nach Auffassung der Richter ist nämlich eine Veränderung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung zu Gunsten des Verbrauchers nicht wettbewerbswidrig. Die Widerrufsbelehrung enthält vielmehr das an den Vertragspartner gerichtete Angebot, die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat zu verlängern. Nimmt der Verbraucher dieses Angebot an, beträgt die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat. Insbesondere kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich der Verwender der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung gegenüber dem Käufer nicht darauf berufen könnte, die Widerrufsfrist betrage nach dem Gesetz nur vierzehn Tage. Die über das Widerrufsrecht erteilte Belehrung ist damit richtig.
Fazit:
Auch, wenn hier der Rechtsstreit gewonnen werden konnte, lässt sich Ärger und unnötiges Kostenrisiko dadurch vermeiden, dass Online-Verkäufer akribisch eine dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung verwenden.