Darüber, ob die Bezeichnung einer Person als Rassist deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, kann man sicherlich, je nach Standpunkt, unterschiedlicher Auffassung sein. Das OLG Karlsruhe hat dies jedenfalls in seinem Urteil vom 14.12.2016 (6 U 2/15) verneint.
Googlesuche verweist auf Beiträge auf ausländischer Internetplattform, in der die namentlich benannten Kläger als Rassisten bezeichnet werden
Nachdem auf einer Internetplattform Beiträge erschienen waren, in denen die Kläger nicht nur namentlich genannt, sondern auch als Rassisten, die sich islamfeindlich geäußert hätten, bezeichnet worden sind, wollten die so Gescholtenen gegen Google vorgehen und verlangten die Entfernung von auf diese Artikel führenden Suchergebnissen und Links. Die Kläger sahen dabei die Verantwortung bei Google, weil ein Vorgehen gegen den Verfasser der Artikel und die Betreiber der Internetplattform nicht erfolgversprechend sei. Die Artikel haben nämlich kein Impressum, weisen also nicht explizit einen Verfasser aus und der Betreiber der Internetplattform hat seinen Sitz im Ausland
Nachdem die Entfernung einzelner Links nicht das gewünschte Ergebnis bringt, verlangen die Kläger, dass sie weder von Google aufgefunden noch als Suchergebnisse angezeigt werden
Nachdem Google zunächst dem Verlangen konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen nachgekommen war, wurden die beanstandeten Beiträge einfach auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben. Deshalb wurden sie weder von der Suchmaschine Google aufgefunden und als Suchergebnisse angezeigt. Die Kläger verlangten nunmehr von Google, dass unabhängig von der Suchanfrage gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisende Suchergebnis mehr angezeigt wird.
Google haftet grundsätzlich nicht für angezeigte Inhalte
Da sich Google geweigert hatte landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht und wurde mit Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.12.2016 (6 U 2/15) zum Nachteil der Kläger entschieden.
Dies deshalb, weil nach Auffassung der Richter den Klägern selbst dann der geltend gemachte Anspruch nicht zugestanden hätte, wenn die Kläger durch die Beiträge rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden wären. Google als Betreiber der Suchmaschine haftet nämlich, so die Richter, nur nach konkreten Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung auf Unterlassung. Diese Verpflichtung wäre Google aber dadurch bereits nachgekommen, dass jeweils nach entsprechender Rüge der konkrete Link zu dem Artikel als Suchergebnis gesperrt worden ist. Eine Verpflichtung von Dritten in das Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen überprüfen besteht dagegen nach Auffassung der Richter für den Betreiber einer Suchmaschine nicht. Vielmehr obliegt es in jedem Einzelfall die Betroffenen Google die konkreten Nix mitzuteilen doch die rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde.
Bezeichnung als Rassist von Meinungsfreiheit gedeckt?
Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Gerichts, die ins Internet eingestellten Beiträge von der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, gedeckt und deshalb nicht als rechtswidrig zu bewerten sind.
Diese Auffassung ist allerdings nach dem Dafürhalten des Verfassers nicht unbedingt zwingend. Dies deshalb, weil die Meinungsfreiheit unwahre Tatsachenbehauptungen nicht schützt und auch Werturteile nur dann gedeckt sind, wenn sie nicht beleidigenden Inhalt haben.
Soweit also jemand als Rassist bezeichnet wird, handelt es sich lediglich um ein Werturteil, das grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, es sei denn, man würde darin eine Beleidigung erblicken. Dabei kommt es nicht nur auf den Standpunkt des Betrachters, sondern sicherlich auch auf die Umstände des Einzelfalls an, nämlich ob derjenige, der als Rassist bezeichnet wird, dazu auch Anlass geliefert hat. Soweit dagegen behauptet worden ist, die Kläger hätten sich islamfeindlich geäußert, ist diese Behauptung dem Beweis zugänglich und deshalb bei richtiger Betrachtung als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, so dass es im Ergebnis darauf ankommt, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist. Da das Gericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, wäre es grundsätzlich angreifbar. Allerdings hat der für Pressesachen zuständige 6. Senat des OLG Karlsruhe keine Revision zum BGH zugelassen, so dass den Klägern, wenn sie die Angelegenheit weiter verfolgen möchten, nur der steinige Weg einer Nichtzulassungsbeschwerde bleibt.