Der Umgang unter den Kollegen in manchen Betrieben ist oft ruppig. Hänseleien, die manchmal auch mit körperlicher Gewalt einhergehen, sind an der Tagesordnung. Wer hier mitmacht, riskiert den Verlust seines Arbeitsplatzes. Diese Erfahrung musste nun auch ein Gerüstbauer und Vorarbeiter machen, der in einem Dixi-Klo zur Belustigung der Belegschaft einen Feuerwerkskörper zur Explosion gebracht hatte, während sich ein Kollege auf der Toilette befand. Dieser erlitt aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste und war drei Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das seit 1997 bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers blieb erfolglos (AG Krefeld, Urteil vom 30.11.2012, Az.: 2 Ca 2010/12).
Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer vorhergehenden Abmahnung bedarf. Das gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war. Unerheblich sei, so die Richter, ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen wurde, wie die Beklagte vorgetragen hat, oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte, was der Kläger zu seiner Verteidigung behauptet hatte. In beiden Fällen liege ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, sei allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet sei.
Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es nach Ansicht des Gerichts angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sei der Beklagten unter anderem aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten gewesen. Hinzu komme, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden.