Unter „Altverlusten“ versteht man Verluste, die aus Aktienverkäufen resultieren, die bis Ende 2008 realisiert wurden und die bislang nicht oder nicht vollständig mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen oder Fondsanteilen steuersparend verrechnet werden konnten. Diese seinerzeit vom Finanzamt festgestellten Verluste werden jährlich vorgetragen und können letztmalig bis Ende 2013 mit Gewinnen aus Wertpapieren verrechnet werden. Auch ab 2014 ist eine Verrechnung dieser Verluste noch möglich, dann kann diese steuersparende Verrechnung allerdings nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, z. B. mit Gewinnen aus Verkäufen von Gold, Antiquitäten oder Immobilien erfolgen (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG).
Der BDL empfiehlt zu prüfen, ob Anleger, die noch über steuerlich verrechenbare Verluste aus der Zeit vor 2009 verfügen, einen beabsichtigten Verkauf von Aktien mit derzeit möglicherweise hohen Gewinnaussichten auf einen Zeitpunkt vor dem 31.12.2013 vorziehen können, um die aufgelaufenen Gewinne durch Verrechnung mit den Altverlusten steuerfrei zu sichern. Dem späteren Ankauf der gleichen Aktien auch in gleicher Stückzahl steht aus steuerlicher Sicht nichts entgegen, ein Missbrauch liegt nicht vor (BFH vom 25.08.2009 IX R 60/07, BStBl 2009 II S. 999).
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)