Wird ein Privatdarlehen gewährt, das der Darlehensnehmer nicht (freiwillig) zurückzahlt, dann ist dies bereits ärgerlich genug, wenn dafür gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Noch ärgerlicher aus Sicht des Darlehensgebers ist es aber, wenn dann der Darlehensnehmer auch noch in Insolvenz gerät und damit die Darlehensforderung ausfällt. Da gerade letzteres häufiger vorkommt, als man annehmen möchte, gibt solchen Darlehnsgeberin ein Urteil des BFH vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) Hoffnung, wenigstens einen Teil des Geldes über den Fiskus zurückzubekommen. Dies deshalb, weil der BFH entschieden hat, dass in solchen Fällen der Ausfall der privaten Darlehensforderung als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Säumiger Darlehensnehmer wird insolvent
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen gewährt. Dieses wurde ab August 2011 notleidend, weil der Darlehensnehmer keine Rückzahlungen mehr geleistet hat. Schließlich wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung in seiner Steuererklärung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen, so dass der Rechtsstreit schließlich vor Gericht landete.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 soll vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden
Während noch das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat, hatte die dagegen gerichtete Revision des Klägers zum BFH Erfolg. Dieser hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Nach Auffassung der BFH-Richter soll nämlich mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Damit wird die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führe der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust, so die Richter. Insoweit sei nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibe, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
Die Rückzahlung sei, wie die Veräußerung, ebenso ein Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt damit erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlung mehr erfolgen wird. Dafür reicht aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber grundsätzlich noch nicht aus, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob und in welchem Umfang die Forderung im Rahmen dieser Anmeldung ganz oder teilweise befriedigt werden wird. Bei eröffneten Insolvenzverfahren kommt es deshalb maßgeblich auf die Verteilung bei Beendigung an.
Wird dagegen beispielsweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann steht bereits zu diesem Zeitpunkt der steuerbare Verlust fest.