Unfallflucht ist bekanntlich kein Kavaliersdelikt. Wer erwischt wird, der bekommt nicht nur Ärger mit dem Staatsanwalt, sondern muss unter Umständen auch einen Teil des Schadens aus eigener Tasche bezahlen, weil aufgrund der Unfallflucht die Haftpflichtversicherung, die ansonsten den Schaden regulieren würde, (teilweise) von der Leistung frei wird.
Diese Erfahrung musste nun auch ein Autofahrer in München machen, der nachts aus ungeklärter Ursache von der Fahrbahn abgekommen war und die Außenwand eines U-Bahn Aufgangs beschädigt und danach Unfallflucht begangen hatte. Nachdem dieser strafrechtlich verurteilt worden ist wurde er von seiner Versicherung, die den entstandenen Schaden in Höhe von rund 21.000 € bereits vollständig reguliert hatte, auf Zahlung von 5.000 € in Anspruch genommen. Nach den Versicherungsbedingungen wurde nämlich die Versicherung von ihrer Leistungspflicht bis zur Höchstgrenze von 5.000 € gegenüber dem Versicherungsnehmer frei, wenn dieser die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzt, dass er unerlaubt den Unfallort verlässt.
Der Autofahrer hatte sich damit verteidigt, dass er zum einen die Schwere des Schadens nicht erkannt habe und zum anderen seine verspätete Unfallmeldung sich ohnehin nicht auf die Leistungspflicht der Versicherung ausgewirkt habe.
Das Amtsgericht München gab mit Urteil vom 06.03.2015 (343 C 9528/14) der Versicherung Recht und verurteilte antragsgemäß den Autofahrer zur Zahlung von 5.000 €.
Unter Bezugnahme auf die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung stellte das Gericht zunächst fest, dass der Versicherungsnehmer gegen die vertragliche Pflicht, die Unfallstelle nicht zu verlassen verstoßen hat.
Das Gericht stellte weiter fest, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass bei sofortiger Meldung die Haftungslage für die Versicherung nicht anders gewesen wäre. Es stand nämlich im Raum, dass es sich deshalb von der Unfallstelle entfernt haben könnte, weil der Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht worden ist. Wäre dies aber der Fall gewesen, dann wäre nicht nur die Strafe im Strafverfahren höher ausgefallen, sondern die Versicherung hatte wegen der Alkoholisierung auch einen Regressanspruch gegen ihren Versicherungsnehmer gehabt. Da der Autofahrer aber erst einen Tag nach dem Unfall bei der Polizei gewesen war, konnten keine Feststellungen mehr zu einer möglichen Alkoholisierung gemacht werden. Unklarheiten hinsichtlich der Alkoholisierung gingen aber, so das Gericht, zulasten des Autofahrers.
Fazit:
An sich ist es Ehrensache für Schäden, die man anderen zufügt, auch einzustehen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, läuft nicht nur Gefahr strafrechtlich kriminalisiert zu werden, sondern muss, wie der vorliegende Fall zeigt, obwohl an sich seine Haftpflichtversicherung für den Schaden eintreten würde, auch noch damit rechnen, mit Regressansprüchen der Haftpflichtversicherung konfrontiert zu werden. Das lohnt sich nicht. Denn wie heißt es so schön: „Ehrlich währt am längsten.“