Wer Arbeitslosengeld I bezieht und ein zumutbares Beschäftigungsangebot nicht annimmt, gegen den verhängt die Arbeitsagentur regelmäßig eine Sperrzeit. Was aber ist, wenn bei dem potentiellen neuen Arbeitgeber der Eindruck entsteht, dass der von der Agentur geschickte Bewerber das Stellenangebot gar nicht annehmen möchte und ihr dies gegenüber der Agentur kommuniziert? Auch dann kann die Agentur eine Sperrzeit verhängen, wie das Sozialgericht Gießen in seinem Urteil vom 12.07.2021 (S 14 AL 81/21) entschieden und damit eine von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit wegen vertragswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III für rechtens erachtet. Die Agentur hatte die Sperrzeit deshalb verhängt, weil der Bewerber sich im Telefonat mit dem zukünftigen Arbeitgeber, als dieser ein Vorstellungsgespräch vereinbaren wollte, dahingehend geäußert hatte, dass er nur eine vorübergehende Einstellungssuche bei der sich in wenigen Monaten ohnehin selbständig machen wolle.
Verhinderungsbewerbung mit Folgen
Der Kläger erhielt seit Januar 2021 Arbeitslosengeld. Bereits am 28.01.2021 erhielt er von der Arbeitsagentur eine Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Am 10.03.2021 hat sich der Kläger dann auf die vermittelte Stelle beworben. Der Arbeitgeber kontaktierte daraufhin den Bewerber telefonisch, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In dem Telefonat dies dann der Kläger den potentiellen Arbeitgeber darauf hin, dass er nur in einer vorübergehenden Beschäftigung mit einer Dauer von 3-4 Monaten interessiert sei, weil er sich selbst ständig machen wolle.
Der Arbeitgeber hat dies daraufhin der Agentur mitgeteilt und die Bewerbung als sog. Verhinderungsbewerbung bezeichnet. Die Agentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit während der Zeit vom einen 30.03.2021 bis zum 20.04.2021. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Arbeitsangebot für eine Beschäftigung als Bauleiter den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen habe. Die Arbeit sei dem Kläger zumutbar gewesen, der aber trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses vereitelt habe.
Verhalten des Klägers sei Nichtannahme gleichzusetzen
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Die Richter haben dazu ausgeführt, dass es sich bei dem Ermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes unzumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt habe, dass der Kläger nicht angenommen habe.
Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verhindert werde. Hier sei die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, durch das Verhalten des Klägers verhindert worden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 3. Variante). Der Arbeitslose müsse sich gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Er habe alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten. Dem könne der Kläger nicht damit begegnen, dass er einen potentiellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe. Eine Offenbarungspflicht etwa im Hinblick auf eine Nebentätigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der Kläger unmissverständlich erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbständigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht. Eine mögliche Selbständigkeit habe nicht konkret in Aussicht gestanden.
Merke: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.