An dieser Stelle haben wir bereits des Öfteren von einem ehemaligen Bankkaufmann berichtet, der sich darauf „spezialisiert“ hat, sich berufsmäßig bei der Bewerbung auf Stellenanzeigen diskriminieren zu lassen. Zu diesem Zweck sucht er systematisch Stellenanzeigen die unter dem Blickwinkel des AGG “unglücklich“ formuliert sind, bewirbt sich dann so „schlampig“, dass er entweder eine Absage oder aber vom Empfänger der Bewerbung gar nichts wird. Als nächstes kommt dann ein Schreiben, in dem er daraus, je nachdem wie die Stellenanzeige formuliert war, eine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder des Alters sieht und verlangt Schadenersatz und Entschädigung nach dem AGG. So erging es auch einem Unternehmen aus dem Münchner Westen, dass auf seiner Internetseite in einigen Stellenanzeigen unter der Rubrik „auf das dürfen Sie erwarten“ ausgeführt hatte:“ auf ein motiviertes, junges Team“. Der AGG-Hopper hatte sich auf 2 solcher Stellenanzeigen beworben und darauf am 03.07.2018 sowie um 28.08.2018 Absagen erhalten. Er verlangte daraufhin mit E-Mail vom 03.09.2018 unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 AGG eine Zahlung von 48.000 € sowie Schadenersatz in Höhe von 12.000 € nach § 15 Abs. 1 AGG, weil er durch die Stellenanzeigen altersdiskriminiert worden sei. Nachdem bereits das Arbeitsgericht München (5 Ca 12490/18) die Klage abgewiesen hat, ist nun auch die Berufung vom LAG München mit Urteil vom 03.08.2020 (8 Sa 457/19) abgewiesen worden. Wie zuvor das Arbeitsgericht waren auch die Richter am LAG der Auffassung, dass der Kläger sich lediglich zum Schein beworben hatte, um Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche entstehen zu lassen, so das der Klage der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden könne.
Zur Begründung haben die Richter im Einzelnen ausgeführt:
„ 2.1. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers ergibt sich bereits aus der Gestaltung der Bewerbungs-Emails vom 06.06.2018 (BI. 63 f. d. A.) und vom 25.08.2018 (BI. 60 ff. d. A.). Sie zeigen jeweils, dass der Kläger nicht daran interessiert gewesen ist, auch nur eine der von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen zu erhalten, sondern dass er lediglich beabsichtigt hat, den formalen Status eines Bewerbers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen und dies ausschließlich zu dem Zweck, Ansprüche nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AGG gegen die Beklagte geltend zu machen. Denn beide Emails wurden in einer Weise gestaltet, dass sie den oder die Adressaten „vor den Kopf stoßen“ mussten; ein ernsthaftes Interesse des Klägers am Abschluss eines Arbeitsvertrages, gleich für welche der ausgeschriebenen Positionen, konnten die Adressaten nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB ausschließen, was dem Kläger auf Grund seiner – im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich dargestellten -umfangreichen Bewerbungspraxis nicht verborgen geblieben sein konnte. Dass er mit seinen Emails ein anderes Anliegen verfolgt hätte, als die Ablehnung seiner Bewerbungen auf die Vielzahl der genannten Stellen zu provozieren, ist auch nicht im Ansatz erkennbar.
a) Es ist bei Bewerbungen jedenfalls üblich, dass ein Bewerber aufzeigt, warum er sich für einen zu besetzenden Arbeitsplatz für geeignet hält. Dazu wird das Vorliegen der für die Position zu erfüllenden Voraussetzungen — in der Regel zumindest durch die Mitteilung der Qualifikationen und der bislang erworbenen Berufserfahrungen —und die Gründe für das Interesse an der auszuübenden Tätigkeit dargestellt. Dies bringt es mit sich, dass die Ausführungen in einem Bewerbungsschreiben regelmäßig auf eine konkrete Tätigkeit fokussiert sind.
Es mag zutreffen, dass es Ausnahmefälle gibt, in denen in einem Schreiben ernst zu nehmendes Interesse an mehreren ausgeschriebenen Positionen zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsplätze zu besetzen hat; hinzukommen muss, dass sie dieselben oder zumindest ähnliche Voraussetzungen an Kenntnisse und Fähigkeiten stellen.
b) Dieser Verkehrsanschauung tragen die Emails des Klägers vom 06.06.2018 und vom 25.08.2018 in keiner Weise Rechnung, sie widersprechen ihr vielmehr in einem Ausmaß, das nur Unverständnis hervorrufen kann.
Der Kläger hat sich mit seiner Email vom 06.06.2018 (vorgeblich) auf die Position als Veranstaltungskaufmann und /oder Account Manager, als Vertriebsmitarbeiter und /oder Kun-denbetreuer, als Projektbetreuer- und/oder —Leiter, als Marketing-Mitarbeiter und/oder —Leiter, mit Email vom 25.08.2018 als telefonischer Kundenberater in TZ (Vertriebsassistent), als Account Manager Medical Event bzw. Vertriebsmitarbeiter, als Kundenbetreuer Innendienst, als Veranstaltungskaufmann und/oder —Projektbetreuer bzw.-leiter und schließlich als Marketingmitarbeiter beworben und hierzu jeweils einen Text übermittelt, der auf die unterschiedlichen Positionen nicht differenziert eingeht. Er hat sich damit nicht nur auf eine ungewöhnliche Vielzahl von Arbeitsplätzen beworben, sondern auch insbesondere auf solche, die in der betrieblichen Hierarchie auf deutlich unterschiedlichen Ebenen angesiedelt sind. Wenn aber der praktisch gleiche Text sowohl der Bewerbung auf die Position eines telefonischen Kundenberaters als auch auf die eines Marketingmitarbeiters und gar eines Marketingleiters dienen soll, können die Adressaten nicht annehmen, es handle sich um ernst gemeinte Ausführungen. Es wäre wenigstens zu erwarten gewesen, dass der Kläger erläutert, warum er sich ungeachtet der unterschiedlich gestalteten Verantwortungsbereiche für jede der Stellen eignet, warum er sich auf eine derartige Vielzahl von Stellen gleichzeitig bewirbt und in welcher Reihenfolge er an diesen Stellen interessiert ist. Dem genügen seine Ausführungen nicht, sie erschöpfen sich vielmehr in einer Darstellung seines beruflichen Werdegangs und der erworbenen Kenntnisse und Befähigungen, die den Leser hinsichtlich aller genannten Punkte ratlos zurücklassen. Damit war nichts Anderes zu erwarten, als das die Bewerbungen als nicht ernst gemeint gewürdigt und „zur Seite gelegt“ würden. Dass der Kläger im weiteren Bewerbungsverfahren berücksichtigt werden würde, konnte er ausschließen.
2.2. Den hiergegen gerichteten Einwänden des Klägers vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen.
a) Zunächst lässt seine einleitende Aneinanderreihung der verschiedenen Positionen nicht erkennen, dass sie nach dem Kriterium der Eignung in absteigender Reihenfolge gegliedert war, wie er geltend macht. Es fehlt jeder erkennbare Hinweis des Klägers darauf, dass die Aufzählung dieser Ordnung folgen sollte.
b) Wenn der Kläger die Gestaltung seiner Emails lediglich als „nicht übliche“ Form der Bewerbung bezeichnet und meint, diese könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, ist dies unzutreffend. Es ist zwar richtig, das Rechtsmissbrauch nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Bewerber nicht in gebotener oder gar vorbildlicher Weise schriftlich präsentiert. Wenn aber die Abweichung von dem, was ein Arbeitgeber nach der Verkehrsanschauung erwarten darf, ein Maß erreicht, dass sich —wie hier —das fehlende Interesse an einer Einstellung dem Adressaten geradezu aufdrängt, kann und muss dies nach § 242 BGB zu Lasten des Bewerbers gewürdigt werden.
c) Wenn der Kläger meint, er sei erkennbar auf die Anforderungen sämtlicher ausgeschriebener Stellen eingegangen, so ist auch dem nicht zuzustimmen. Aus den Emails erschließt sich mitnichten, weshalb sich der Kläger für welche Stelle für geeignet erachtet.
Seine tabellarische Analyse der Bewerbungsschreiben in Bezug zu den Anforderungen in den Stellenausschreibungen (BI. 328 f. d. A.) vermag daran nichts zu ändern. Die damit hergestellten Zusammenhänge erschließen sich bei der Lektüre der vom Kläger an die Beklagte übermittelten Emails nicht.
Im Übrigen zeigt diese tabellarische Aufstellung, dass der Kläger fünf Punkte aus den Be-werbungsschreiben für sämtliche ausgeschriebenen Stellen für einschlägig hält. Damit zeigt er nicht auf, dass er auf die jeweils relevanten Aspekte der einzelnen Stellen eingegangen ist, sondern belegt vielmehr die Verwendung nichtssagender Ausführungen.
d) Seine Einschätzung, dass sich ein einheitliches Schreiben als übersichtlicher darstelle als neun —oder auch nur sechs —verschiedene, macht sein Vorgehen nicht plausibel und vermag seine angeblich ernsthafte Bewerbungsabsicht nicht zu belegen. Denn auch auf der Grundlage dieser Einschätzung wäre es möglich gewesen, die zu erwartende Befassung mit den einzelnen Positionen vorzunehmen.
e) Unbehelflich ist auch sein Argument, es dürfe „nicht allein auf die Brille des Empfängers abgestellt werden“. Wenn er mit diesen Ausführungen darauf hinweisen möchte, dass seine Absicht, lediglich die formale Stellung eines Bewerbers zu erlangen, festgestellt werden muss, so ist dies zwar richtig, aber nicht weiterführend, da bereits die Gestaltung der Bewerbungs-Emails zu dieser Feststellung führen muss. Sollte er damit seinen Hinweis aus der Klageschrift wiederholen wollen, er habe sich mit Email vom 06.06.2018 auch auf zwei damals noch auf der Homepage der Beklagten vorhandene „merkmalsunauffällige Stellenausschreibungen“ beworben, nämlich auf die Stelle als Ver-anstaltungskaufmann bzw. Projektbetreuer sowie auf die Stelle als Vertriebsmitarbeiter bzw. Kundenbetreuer, so überzeugt auch dies nicht. Denn der Kläger hat im selben Schriftsatz (dort S. 2; BI. 24 d. A.) sämtliche acht Stellenausschreibungen, auf die er sich am 06.06.2018 beworben hat, als altersdiskriminierend gewürdigt und (auf der nachfolgenden Seite) auf die —als Anlage 3.0 vorgelegte -Anzeige im Wochenanzeiger Nr. 23 hingewiesen, in der ein „junges, tierfreundliches Team“ angesprochen wird. Im Kontext der Frage des Rechtsmissbrauchs dann nur isoliert auf die Texte auf der Homepage abzustellen, widerspricht dem eigenen Verständnis des Klägers vom Bemühen der Beklatgen, nur einen „jungen“ Mitarbeiter einzustellen.
f) Schließlich ist zu den Behauptungen des Klägers, er suche mit großer Intensität nach einer dauerhaften Vollzeitstelle, und er sei im Übrigen bereit, jede Stelle, die er bekommen könne, zu akzeptieren, festzuhalten, dass diese inneren Tatsachen durch die hier in Mitte stehenden Emails nicht gestützt, sondern bezüglich des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt widerlegt werden.
2.3. Da bereits aus den genannten Gründen die Geltendmachung eines Schadensersatzes sowie einer Entschädigung rechtsmissbräuchlich ist. können die weiter erörterten Probleme mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Das Rechtsmittel war zurückzuweisen, da die Klage zu Recht abgewiesen wurde.“
Anmerkung:
Nachdem der Kläger zuletzt des Öfteren vor Gericht baden gegangen ist, weil sein Bewerberverhalten als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde, ist zu erwarten, dass sein eine Zeit lang recht lukratives Geschäftsmodell, langsam zu Ende geht und auch in künftigen Fällen Richter ähnlich sein Verhalten rechtlich missbilligen werden. Wermutstropfen für die angegriffenen Unternehmen ist allerdings, dass in arbeitsgerichtliche Verfahren in 1. Instanz die Besonderheit besteht, dass kein Kostenerstattungsanspruch besteht, also die eigenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets selbst getragen werden müssen. Aber auch der Kostenerstattungsanspruch, der in der 2. Instanz besteht, bringt nicht die nötige Entlastung, weil nach unserer Erfahrung der Kläger nicht in der Lage ist, die festgesetzten Beträge zu bezahlen, sondern diese mühsam ratenweise abgestattet werden. Deshalb hat der Kläger ja auch, jedenfalls eine Zeit lang, Unternehmen bei denen er sich beworben hatte und die ihn abgelehnt hatten, gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass es am Ende preiswerter ist, ihm etwas zu bezahlen, als einen Rechtsstreit zu führen. Dies jedenfalls zu einer Zeit, als er noch mit moderateren Beträgen von einigen 100 € zufrieden war und nicht so wie hier gleich die Zahlung von über 60.000 € beansprucht hat.
AGG-Hopping ist übrigens kein Kavaliersdelikt. Derjenige, der sich nur zum Schein bewirbt, um Entschädigung- und Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, kann auch strafrechtlich wegen Betrugs nach § 263 StGB greifbar sein.