Bekanntlich gibt es bei Gericht nichts, was es nicht gibt. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.09.2019 (22 C 2823/19) zu sehen, bei dem ein Tipper, der nach einem vermeintlichen Schiedsrichterfehler seinen Wetteinsatz verloren hat, kurzerhand die Deutsche Fußballliga (DFL) auf Schadenersatz verklagt hatte. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei, aus der sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die DFL ergäbe.
Schiedsrichterentscheidung contra Videobeweis
Auslöser des Rechtsstreits war ein Bundesligaspiel des 1. FC Nürnberg gegen den FC Schalke am 19.04.2019. Der DFB-Schiedsrichter Robert Kampka hatte ein in der 43. Minute vom Nürnberger Hanno Behrens erzieltes Führungstor nicht gegeben, weil er es als Stürmerfoul gewertet hatte. Im Gegensatz zum Schiri hat der Videoassistent entschieden, dass keine Stürmerfoul vorgelegen hatte. Der Videobeweis war aber deshalb nicht berücksichtigt worden, weil der Ball vor dem Pfiff des Schiedsrichters noch nicht die Torlinie überquert hatte. Nach dem Regelment der DFL darf der Videoassistent in einem solchen Fall nicht eingreifen. Damit musste über ein Foul entschieden werden. Der Kläger hatte darauf getippt, dass in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor fällt. Er wollte deshalb von der DFL den entgangenen Gewinn in Höhe von 190,97 € erstattet bekommen.
Tipper schließt keinen Vertrag mit der DFL
Ein vertraglicher Anspruch scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits daran, dass der Tipper keinen Vertrag mit der DFL abschließt. Er hatte sich, so das Gericht, lediglich an einem Wettspiel eines Sponsoringspartners beteiligt.
Auch kein deliktischer Anspruch
Ebenso hat das Gericht einen deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung, § 823 BGB, verneint. Ein solcher wäre allenfalls denkbar, wenn es sich um ein Betrugsdelikt gehandelt hätte, der Schiedsrichter also bewusst eine unrichtige Fehlentscheidung getroffen hätte, um das Spielergebnis zu beeinflussen. Vorliegend habe sich aber allenfalls um eine fahrlässige Fehlentscheidung gehandelt. Fußballschiedsrichter müssten dabei, ähnlich wie richtige Richter, unabhängig sein. Eine Haftung könne sich daher so oder so nur dann ergeben, wenn eine Straftat vorliegen würde. Es liege vielmehr in der Natur einer Sportwette, dass diese erst durch die Ungewissheit des Spielverlaufs, zu der auch die Möglichkeit von Fehlentscheidungen des Unparteiischen zählen, spannend und attraktiv werden. Jeder Teilnehmer eines solchen Wettspiels müsse dieses Risiko abwägen und seine Entscheidung selbst verantworten.