In einer Wohnung wird gewohnt. Deshalb liegt es in der Natur der Sache, dass das „Wohnen“ Gebrauchsspuren an der Mietsache hinterlässt. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass Vermieter fälschlich der Meinung sind, es würde sich dabei um Schäden handeln, die der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu ersetzen habe. Ein solcher Anspruch besteht aber gerade nicht, wie das Landgericht Wiesbaden in seinem Beschluss vom 28.05.2019 (3 S 31/19) bestätigt hat, wenn es sich um keine Schäden, sondern um gewöhnliche Gebrauchsspuren handelt.
Streit um Einkerbungen im Laminat und verfärbten Teppichboden
Das den Rechtsstreit auslösende Mietverhältnis dauerte 14 Jahre. Der Vermieter störte sich daran, dass bei Beendigung der in der Wohnung verlegte Laminatboden mehrere Einkerbungen hatte und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen aufwies. Er war dabei der Auffassung, dass die Lebensdauer solcher Bodenbeläge bei weit über 15 Jahren liegen würde.
Da es in der Natur der Mietsache liegt, dass Mieter und Vermieter Dinge unterschiedlich sehen, vertrat der Mieter die Auffassung, dass es sich um keine ersatzfähigen Schäden, sondern um bloße Gebrauchsspuren handeln würde, die vom Vermieter hingenommen werden müssen und die bereits mit der Miete abgegolten seien, sodass der Rechtsstreit schließlich vor Gericht landete.
Durchschnittliche Lebensdauer des Bodenbelags erreicht
Vor Gericht hatte der Vermieter das Nachsehen, denn bereits das Amtsgericht Wiesbaden hat in seinem Urteil vom 06.12.2018 (93 C 2206/18) die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dann das Urteil durch Beschluss bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Laminatboden einfacher Art
Die Richter waren dabei der Auffassung, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen einfacher Qualität gehandelt habe und die wirtschaftliche Lebensdauer eines solchen Bodens nicht länger als 14 Jahre betragen würde. Dieser Zeitraum sei aber durch die Dauer des Mietverhältnisses erreicht worden. Hinzu komme, dass selbst dann, wenn man die Einkerbungen als Schäden ansehen wolle, ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden müsse, sodass sich hierdurch ein etwaiger Schadensersatzanspruch auf Null reduziert habe.
Durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichbodens liegt bei 10 Jahren
Im Hinblick auf die Verfärbungen im Teppichboden haben die Richter darauf verwiesen, dass selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen Teppichboden gehandelt habe, die durchschnittliche Lebensdauer eines solchen Bodenbelags bei 10 Jahren liegen würde, so das Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet worden sind.
Anmerkung:
Die Richter stellten weiter fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen würden, als nicht ersatzfähigen „Sowieso-Kosten“ einzustufen seien. Darunter fällt beispielsweise das Abschleifen, Grundieren und Lackieren eine Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweist.