Vermieter haben es heute oft schwer. Erst zahlt der Mieter die Miete nicht. Dann zieht er nach erfolgter Kündigung nicht aus. Ist dann schließlich ein Räumungsurteil erstritten, denkt er auch jetzt nicht dran auszuziehen und zwingt den Vermieter dazu auch noch die Kosten für eine Zwangsräumung, die schnell mehrere 1.000 € erreichen können, vorzuschießen.
So mancher Vermieter ist da der Meinung, dass dies alles mit dem Rechtsstaat nichts mehr zu tun und sinnt nach Selbstjustiz. Immer wieder kommt es dabei vor, dass Vermieter eine sog. kalte Räumung versuchen, in dem sie Strom oder Heizung abstellen. Aber Vorsicht, so einfach ist es nicht. Wer nämlich glaubt er könne damit seinen Mieter schnell loswerden, der irrt. In derartigen Fällen kann der Mieter nämlich meist sehr schnell bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die dem Vermieter unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € verpflichtet unverzüglich die Stromversorgung wieder herzustellen.
Dies hat einmal mehr das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 24.07.2012 (473 C 16960/12) entschieden. Hier hatte sich der Mieter zunächst in einem Räumungsvergleichs, um einem Räumungsurteil zu entgehen, verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuziehen und ist dann doch nicht ausgezogen. Der Vermieter glaubte nun kurzen Prozess machen zu können. Aber weit gefehlt. Das vom Mieter angerufene Gericht erließ postwendend die beantragte einstweilige Verfügung und hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis eine Besitzstörung darstelle, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards.
Fazit:
Unser Rechtssystem lässt keinen Raum für Selbstjustiz. Auch, wenn es lästig und teuer ist. Der Vermieter hätte hier, wenn er sich korrekt verhalten hätte, aus dem Räumungsvergleichs die Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Räumlichkeiten beauftragen müssen. Dass er hier einige 1.000 € an Vorschuss leisten muss und, gerade bei finanzschwachen Mietern, fraglich ist, ob er diese jemals wieder bekommt, muss der Vermieter hinnehmen.