Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien taucht immer wieder die Frage auf, ob jedenfalls dann, wenn dies in größerem Stil erfolgt, der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird, so dass die Vermietung der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Klarheit schafft nunmehr ein Urteil des BFH vom 14.07.2016 (IV R 34/13), der (anders als das Finanzamt und das Finanzgericht zuvor) entschieden hat, dass die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Vermietungsgesellschaft vermietet 30.000 m² Verkaufsfläche an 40 Einzelhändler in einem Einkaufszentrum
Eine Vermietungsgesellschaft hatte ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter, wie z. B. Einzelhändler, überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume erledigt wird. Weiter waren die Mieter der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum.
Finanzamt und Finanzgericht nehmen Gewerbebetrieb an
Aufgrund der Vielzahl von Dienstleistungen gingen sowohl das Finanzamt als auch das zuvor angerufene Finanzgericht davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums einen Gewerbebetrieb darstellt, die Mieteinnahmen also der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
BFH: Bereich der privaten Vermögensverwaltungen wird nicht verlassen
Die Richter am BFH sah dies allerdings anders und verneinten zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird danach noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.
Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.