Durch die Veröffentlichung eines mit Ausnahme des Rubrums ungeschwärzten und nicht anonymisierten Urteils wird eine in dem Urteil erwähnte Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Für die Veröffentlichung des Urteils haftet der Host-Provider als Störer zumindest dann – unabhängig von der Verletzung etwaiger Prüfungspflichten -, wenn das ungeschwärzte Urteil auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht entfernt worden ist (LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009 – 325 O 85/09).