In § 2302 BGB ist die Unbeschränkbarkeit der Testierfreiheit geregelt. Dort heißt es:
„Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.“
Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts kommt es immer wieder vor, dass dies bei Abschluss von Prozessvergleichen, sowohl von Rechtsanwälten, aber auch von den Gerichten, verkannt und ignoriert wird.
Bei Scheidungen streiten sich die Ehegatten oft um die Verteilung der gemeinsamen Vermögenswerte. Gerade dann, wenn sich die Fronten verhärten, kommen oft (zukünftige) Vermögensübertragungen an gemeinsame Kinder ins Spiel, die dann sicherstellen sollen, dass dann, wenn einer der Ehegatten in einer Position nachgibt, dieses Nachgeben wenigstens den Kindern zugute kommt. Mit dieser Motivation hatten Ehegatten im Rahmen ihrer Scheidung in einem Prozessvergleich folgendes vereinbart:
„Der Antragsteller verpflichtet sich bis spätestens 29. April 2005 einen notariellen Erbvertrag abzuschließen, wonach die beiden gemeinsamen Kinder zu Alleinerben nach seinem Tod eingesetzt werden.“
Als der Ehemann sich später weigerte dieser Verpflichtung nachzukommen, wandte sich die Ehefrau wiederum an den Rechtsanwalt, der sie im Scheidungsverfahren vertreten hatte und verlangte die Durchsetzung der getroffenen Vereinbarung.
Nachdem dieser sie nunmehr auf die Regelung des § 2302 BGB hingewiesen hatte und die Frau einsah, dass ein Vorgehen gegen ihren Exmann ohne Aussicht auf jeglichen Erfolg war, nahm sie kurzerhand den Anwalt auf Schadenersatz in Anspruch, weil er sie bei Abschluss der Vereinbarung nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der getroffenen Regelung um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Aber auch hier unterlag die Ehefrau letztinstanzlich vor dem OLG Zweibrücken (Urteil vom 11.07.2014 – 2 U 32/13).
Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts darstellt, dass er seine Mandantin bei Abschluss des Vergleichs nicht auf die Regelung des § 2302 BGB und die damit einhergehende Nichtigkeit hingewiesen hatte, weil es bereits an einer Kausalität zwischen einer solchen Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt fehlen würde. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, hat nämlich der Mandant nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.01.2005 – IX ZR 455/00). Ein solcher Beweis war ihr aber nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen.
Die Ehefrau hatte zwar dazu vorgetragen, dass sie bei sachgerechter Aufklärung eine solche Regelung nicht akzeptiert hatte. Da sie andererseits aber sämtliche weiter vereinbarten Positionen für sich in Anspruch genommen hat, hätte sie nach Auffassung des Gerichts nunmehr auch dazu vortragen müssen, wie sie ohne die vertragliche Vereinbarung insgesamt gestanden hatte, also die Situation, die aufgrund der Vereinbarung entstanden ist der gesetzlichen Rechtslage gegenüberstellen müssen. Dies hatte sie jedoch versäumt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.