Leiharbeitsfirmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben, tragen grundsätzlich auch das wirtschaftliche Risiko dafür, dass die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer auch tatsächlich beim Entleiher eingesetzt werden können. Wird ein Zeitarbeitskonto geführt, dann ist es unzulässig gegen Plusstunden solche Zeiten zu verrechnen, in denen der Arbeitnehmer nicht beim Entleiher eingesetzt werden konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2014 – 15 Sa 982/14).
Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22.07.2003, der im vorliegenden Fall auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, so die Richter, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.
Selbst, wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.
Hinweis:
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.