Wer rechtliche Beratung benötigt, sich aber keinen Rechtsanwalt leisten kann, der hat die Möglichkeit – unter Offenlegung seiner wirtschaftlichen Werte – sich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen zu lassen. Mit diesem Beratungsschein kann er sich dann bei einem Rechtsanwalt seiner Wahl gegen Zahlung einer Selbstbeteiligung von 10 Euro beraten lassen. Nach den berufsrechtlichen Regelungen der Anwaltschaft dürfen Beratungshilfemandate nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden.
In der Praxis gehen manche Amtsgerichte sehr sparsam mit der gesetzlich verankerten Beratungshilfe um. In dem konkreten Fall hatte eine Bank bei einem Sozialgeldempfänger den Pfändungsschutz – trotz persönlicher Vorsprache und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen – nicht beachten wollen. Darauf schaltete der Bürger eine Anwaltskanzlei ein. Rechtspfleger und Amtsrichter hielten das für überflüssig. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 9.11.2010 – 1 BvR 787/10) sah das anders und hat wieder einmal den Zugang zum Recht gestärkt: Die 2. Kammer des Ersten Senats kassierte mit deutlichen Worten Entscheidungen eines Amtsgerichts, mit dem Beratungshilfe versagt worden war.