Verschweigt der Schuldner im Rahmen seines Insolvenz- und Stundungsantrags Bargeld und gefährdet dadurch die Befriedigung der Gläubiger, ist ihm die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen (BGH, Beschluss vom 25.06.2015 – XI ZB 60/14).
Gemäß § 4a Abs.1 S. 3 und 4 InsO können die Verfahrenskosten dem Schuldner nicht gestundet werden, wenn einer der in § 290 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt, also eine Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts oder die Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren bereits erteilt oder versagt worden war. Daneben soll aber nach Ansicht des BGH das zweifelsfreie Vorliegen irgendeines Versagungsgrunds i.S.d. § 290 InsO im Eröffnungsverfahren bereits zur Ablehnung der Stundung führen.
So könne auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO aF im Eröffnungsverfahren zur Ablehnung der Stundung führen. Macht der Schuldner im Rahmen seines Insolvenzantrags objektiv unzutreffende Angaben, verletzt er dadurch seine Auskunftspflicht. Das Verschweigen von Bargeld, im zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner vor Antragstellung EUR 2.000,00 von seinem Konto abgehoben und verwahrt um einen Gläubiger bevorzugt zu befriedigen, sei auch der Art nach geeignet gewesen, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Stundung der Verfahrenskosten sei, so der BGH, auch nicht unverhältnismäßig.
Anmerkung:
Es ist daher allen Schuldnern anzuraten nicht nur vollständige sondern auch wahrheitsgemäße Angaben zu machen um das angestrebte Verfahrensziel nicht zu gefährden.