Liegen die Voraussetzungen des § 298 Abs.1 InsO (Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders) vor, besteht kein Ermessensspielraum des Gerichts zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der dem Treuhänder zustehenden Vergütung und den Folgen, die sich für den Schuldner aus der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben (LG Trier, Beschluss vom 17.12.2014 – 5 T 110/14).
Nach § 298 InsO ist die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Treuhänder dies aufgrund einer mangelnden Kostendeckung der Mindestvergütung für seine Tätigkeit beantragt hat. Der Versagungsgrund greift nur dort, wo dem Schuldner die Verfahrenskosten für den Abschnitt des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht nach §§ 4 a ff. InsO gestundet wurden.
Für jedes Jahr seiner Tätigkeit kann der Treuhänder eine Mindestvergütung von EUR 100,00 verlangen. Die Vergütung wird vom Gericht zwar erst bei Beendigung des Amtes des Treuhänders festgesetzt, dieser ist jedoch berechtigt einen Vorschuss aus den eingenommenen Beträgen zu entnehmen. Sofern diese nicht ausreichen, hat der Schuldner den Restbetrag einzuzahlen. Hierzu wird der Schuldner unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtzahlung und mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen aufgefordert.
Vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung ist zudem der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4 a InsO gestundet wird.
Liegen jedoch alle Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung vor, so hat das Insolvenzgericht nach Ansicht des Landgerichts Trier keinen Ermessenspielraum. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 298 Abs 1 InsO („versagt . . ., wenn . . .“). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, die Gründe für die Nichtzahlung der Mindestvergütung zu ermitteln. Auf die Höhe des fehlenden Betrages kommt es ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt hat oder nicht.