Einem Insolvenzschuldner kann u.a. die Restschuldbefreiung deshalb versagt werden, weil er sich einer Insolvenzstraftat schuldig gemacht hat. Zu den Insolvenzstraftaten gehören die Bankrottdelikte nach §§ 280, 280 a StGB, die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b StGB und die Gläubigerbegünstigung i.S.d. § 283 c StGB. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat kann von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt, dann gilt § 290 Abs. 1 InsO, oder bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode, hier gilt § 297 Abs.1 InsO.
Für die Begründetheit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung kommt es nach dem Beschluss des BGH vom 11.04.2013 (IX ZB 94/12) darauf an, wann das Urteil mit dem der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Versagung nach § 290 InsO muss die Rechtskraft spätestens zum Schlusstermin eingetreten sein; für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 297 InsO muss das Urteil spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärungen in Rechtskraft erwachsen sein.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Verfahrensbeteiligten nur so Rechtssicherheit erhalten könnten. Die Beteiligten benötigen klare, von der Dauer von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren unabhängige Termine, bis wann die Voraussetzungen der Versagungstatbestände vorliegen müssen. Schließlich habe der Schuldner regelmäßig keinen Einfluss auf die Dauer von Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren.