In der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner die Obliegenheit, jeden Wohnsitzwechsel dem Insolvenzgericht unverzüglich, das heißt etwa binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die monatelange Nichtanzeige einer Wohnsitzverlegung rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung, dies entschied bereits der BGH in einem Beschluss vom 11. Februar 2010 (IX ZA 46/09).
Ist der Schuldner für das Insolvenzgericht nicht erreichbar, weil er seiner Obliegenheit zur Mitteilung des Wohnsitzwechsels nicht nachgekommen ist, muss das Gericht keine Ermittlungen einleiten, um den tatsächlichen Wohnsitz herauszufinden (vgl. Entscheidung des BGH vom 16.05.2013 – IX ZB 272/11). Um Beschlüsse, wie z.B. die Versagung der Restschuldbefreiung, dem Schuldner zuzustellen, kann das Gericht, wenn unter der bekannten Adresse eine Zustellung nicht möglich ist, dies ohne weiteres durch öffentliche Zustellung machen.
Der Schuldner erfährt zumeist von der öffentlichen Zustellung nichts, weshalb nur dringend zur zeitnahen Mitteilung einer neuen Adresse – am Besten ggü. dem Gericht und dem Treuhänder- geraten werden kann.