Unterlassungsschuldner, die gegen einen Unterlassungstitel verstoßen, müssen damit rechnen, dass der Unterlassungsgläubiger einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO stellt, also bei Gericht beantragt, dass wegen Verstoßes gegen Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls auch Ordnungshaft, verhängt wird.
Während bei Unterlassungstiteln im einstweiligen Verfügungsverfahren die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund ausreicht, wobei bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig die Eilbedürftigkeit vermutet wird, muss im Hauptsacheverfahren der Verfügungsanspruch mit Regeln des Strengbeweises nachgewiesen werden.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 05.08.2013 (6 W 67/13) darauf hingewiesen, dass im Ordnungsmittelverfahren eine solche Differenzierung nicht stattfindet. Gleichgültig, ob ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung oder ein Hauptsacheurteil geltend gemacht wird, es gelten stets die Regelungen des Strengbeweises.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die angefochtene Entscheidung gibt zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass entgegen der vom Landgericht zugrunde gelegten Auffassung im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO über streitige und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Beweis zu erheben ist; die bloße Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO reicht demgegenüber nicht aus. Dies gilt auch, soweit der Vollstreckungstitel im Eilverfahren ergangen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., Rdz. 20 zu § 890 m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Rdz. 26 zu Kap. 57 – jeweils m.w.N.). Der dem Landgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt hier jedoch nicht zur Zurückverweisung (vgl. allgemein hierzu Baumbach/Lauterbach aaO., Rdz. 14 zu § 572; Senat, Beschl. v. 22.10.2004 – 6 W 172/04), da die Sache nach dem Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren auch ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.“