Obwohl am Ende eines mühsamen Umgangsverfahrens zumeist ein gerichtlicher Vergleich steht, kommt es immer wieder vor, dass sich eine Partei nicht an die so getroffenen Vereinbarungen hält. Enthält der geschlossene Vergleich eine genaue und detaillierte Regelung über Ort, Art und Zeit des Umgangs ist er vollstreckungsfähig. Damit hat der BGH (Beschluss vom 01.02.2012, Az.: XII ZB 188/11) die bis dato praktizierte obergerichtliche Rechtsprechung, nach welcher vollstreckungsfähige Regelungen in einem Vergleich nur dann vorliegen, wenn diese nur bestimmte Befugnisse einräumen ohne bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, aufgegeben. Für die Zukunft haben daher die Umgangsvereinbarungen an mehr Gewicht gewonnen und sollten dementsprechend wohlüberlegt getroffen werden.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Vergleich zu Grunde:
„Der Vater hat das Recht, Amadeus an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 10 Uhr bis 20 Uhr und am Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich zu nehmen.
Der Umgang beginnt am Samstag, den 22. Mai 2010 ohne Sonntag, den 23. Mai 2010 (wegen Urlaubs von Amadeus mit der Mutter in Polen). Der nächste Umgang findet danach statt am Sonntag, den 13. Juni 2010 von 10 Uhr bis 18 Uhr, daran folgend laufend 14-tägig. Somit erstmals im 14-tägigen Turnus ab Samstag, den 19. Juni 2010 von 10 Uhr bis 20 Uhr und Sonntag, den 20. Juni 2010 von 10 Uhr bis 18 Uhr.“
Da die Mutter in dem vorliegenden Fall am 25.9.2010 gemeinsam mit dem Kind ortsabwesend war und somit den Umgang vereitelte, ist eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel gegeben und die Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden, vgl. BGH Beschluss vom 01.02.2012, Az.: XII ZB 188/11.