Einträge in Branchenverzeichnisse sind meist teuer und deshalb regelmäßig jedenfalls ein gutes Geschäft für denjenigen, der das Branchenverzeichnis vertreibt. Deshalb drängen neben den altbekannten Verlagen immer mehr neue Anbieter in den Markt und versuchen unter Gewerbetreibenden und Firmen neue Kunden zu gewinnen. Die Methoden, die dabei angewendet werden, liegen oft in der Überrumpelung oder Täuschung von Mitarbeitern und Firmeninhabern. Losgelöst davon, dass der Wert von Einträgen ohnehin objektiv kaum messbar ist, so sind diese Einträge jedenfalls dann wertlos, wenn ein solches Verzeichnis mangels Bekanntheit und Auffindbarkeit nicht oder kaum genutzt wird.
Das LG Wuppertal hat sich in seinem Hinweisbeschluss vom 05.06.2014 (9 S 40/14) mit einem besonders dreisten Fall befasst, in dem für einen Eintrag in ein Onlineverzeichnis, dass selbst über gängige Suchmaschinen kaum auffindbar war ein Preis von 910 € verlangt worden war. Das Gericht ist dabei im Einklang mit der Auffassung des zuvor befassten Amtsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass ein solcher Eintrag, wenn das Verzeichnis nicht auf den ersten 5 Trefferseiten mit aktuellen Suchmaschinen gefunden werden kann, für den Kunden nahezu wertlos sei und deshalb ein Preis von 910 € in einem krassen Missverhältnis zur Gegenleistung steht, so dass der Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig ist.
Das Gericht hat dabei seine Auffassungen wie folgt begründet:
„Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt. Der durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ vom 11.05.2009 (Bl. 14 d.A.) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung von 910,00 € netto steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-Branchenverzeichnis „www.Branche100.eu“ gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos. Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis „www.Branche100.eu“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die (marktführenden) Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht („googelt“) zwar z.B. auf die Internet-Portale „www.gelbeseiten.de“, „www.cylex.de“ oder „www.goyellow.de“, keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos. Dass die Klägerin selbst überhaupt kein Interesse an einer Nutzung ihres Branchenverzeichnisses hat, ergibt sich auch aus dem Schriftsatz vom 15.01.2014, wonach „in die Suchmaschine kein Zähler integriert wurde“ weswegen sie keine Angaben zu Nutzungszahlen machen könne. Es ist daher von derart geringen Nutzerzahlen auszugehen, dass der Eintrag bei „www.Branche100.eu“ quasi wertlos und die Vergütung von 910,00 € netto hierfür in jedem Fall unangemessen hoch ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten „Eintragungskostenvergleich“. Denn es steht nicht fest, dass es einen Markt für wertlose Eintragungen in Branchenverzeichnisse geben würde. Sofern die Leistungen der im „Eintragungskostenvergleich“ genannten Anbieter denen der Klägerin ähneln, so dürften auch Verträge mit diesen Anbietern unter einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung leiden.
Auch die subjektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts sind gegeben. Zwar begründet die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, aaO). Die verwerfliche Gesinnung der Klägerin folgt hier jedoch eindeutig aus der Verwendung des „Brancheneintragungsantrages“ vom 11.05.2009 als ihr Angebot. Dieses ist ersichtlich darauf angelegt, den Empfänger über den wahren Gegenstand dieses Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgericht wird verwiesen. Während sich ein „normales“ unaufgefordert zugesandtes Angebot dadurch auszeichnet, den Empfänger von den Vorzügen eines Vertragsschlusses zu überzeugen, wird ihm vorliegend gerade die Kenntnisnahme des Vertragsinhalts schwer gemacht. Im Zusammenspiel mit dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann das Verhalten nach Überzeugung der Kammer daher nur den Zweck gehabt haben, die Beklagte zu überrumpeln.“