Wird ein Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet, dann entsteht oft Streit nicht nur darüber, ob ein Kündigungsgrund vorgelegen hat, sondern auch ob die Kündigung in der richtigen Form erklärt worden ist.
Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn vom Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, die Kündigung formlos, also auch mündlich oder per E-Mail erklärt werden kann.
In vielen Fällen ist aber in Verträgen für die Kündigung eine Schriftform vorgeschrieben. In derartigen Fällen reicht eine bloße E-Mail zur Kündigung nur dann aus, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten meint schriftlich regelmäßig geschrieben und eigenhändig unterschrieben, wobei in der Rechtsprechung längst anerkannt ist, dass durch ein Telefax die Schriftform gewahrt wird. Dies deshalb, weil in derartigen Fällen beim Absender eine Urkunde mit Unterschrift existiert, die mittels telekommunikative Übermittlung übertragen worden ist.
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 10.09.2014 – VII ZR 69/15) hat in Erweiterung dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Kündigung eines Werkvertrags entschieden, dass in derartigen Fällen die Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn zuvor das Dokument eingescannt und dann als Anhang per E-Mail übertragen worden ist. Ebenso wie beim Telefax wird auch hier zunächst eine Urkunde erstellt, die dann per Telekommunikation an den Empfänger übermittelt wird, während das Original beim Absender verbleibt.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Wie bereits dargelegt, entspricht das mit der Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der zwischen den Parteien vereinbarten Schriftform, weil es in ausgedruckter Form keinerlei Unklarheiten bei der Klägerin entstehen ließ, von wem dieses Schreiben stammt, und dass damit die Kündigung des Werkvertrages zum 31.12.213 begehrt wird. Das Schreiben weist den Briefkopf der Beklagten aus sowie Unterschriften des Geschäftsführers Zeuge 2 und der Prokuristin Zeugin 3. Ob es sich bei diesem Schreiben um ein zunächst ausgedrucktes, dann unterschriebenes und später wieder eingescanntes Schreiben handelt oder ob dieses Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt worden ist, ist unerheblich, da diesbezüglich bei der nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB möglichen elektronischen Übermittlung keine Unterscheidung gemacht wird.
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Übermittlungsform des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB abbedingen wollten, liegen nicht vor.“