Die in Berlin ansässige GES Registrat GmbH versendet bundesweit Eintragungserfassung in ins „GEWERBEREGISTRAT“. Bei letzterem handelt es sich nicht etwa um ein offizielles Verzeichnis, sondern um einen reinen Fantasienamen unter dem ein privates Onlineverzeichnis betrieben wird. Namenswahl und Aufmachung des Schreibens erwecken den Eindruck, dass hier von einer öffentlichen Stelle Daten von Gewerbetreibenden erfasst werden sollen. Es handelt sich um bundesweit versandte Massenschreiben, die zwischenzeitlich auch im Oberland angekommen sind. Meist wird auf dem Schreiben, um diesen einen örtlichen Bezug zu geben, auch noch der entsprechende Ortsname mit aufgedruckt, also beispielsweise „Eintragungserfassung Gewerbe registrat Raum Egling“.
Wer das Schreiben unterzeichnet und seine dort genannten Daten korrigiert oder ergänzt, erhält wenig später eine Rechnung über 588 € und, wenn diese nicht bezahlt wird, zwei Wochen später eine Mahnung, die als „erste und letzte Mahnung“ bezeichnet wird und in der damit gedroht wird, für den Fall der Nichtzahlung den Vorgang an das Forderungsmanagement abzugeben, wodurch erhebliche Mehrkosten entstünden. Der Zahlungsanspruch wird darauf gestützt, dass ein Angebot zu einem kostenpflichtigen Eintrag in ein Register angenommen worden und hierdurch ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren abgeschlossen worden sei, wobei die jährlichen Gebühren 588 € betrügen.
In der Gesamtschau handelt es sich hier um eine klassische Vertragsfalle, wie sie in ähnlicher Form schon mehrfach die Gerichte beschäftigt hat.
Sollten Sie auch in die Falle getappt sein, weil Sie bei Rücksendung nicht gemerkt haben, dass Sie hier einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen, dann ist es an der Zeit rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Dem behaupteten Anspruch kann nämlich entgegengewirkt werden, indem das Vertragsverhältnis angefochten und zusätzlich die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wird. Verbraucher können zusätzlich ihr Widerrufsrecht geltend machen. Hinzu kommt, dass die Zahlungsklauseln überraschend und damit unwirksam sind. Auch kann derartiges Handeln einen Verstoß gegen das UWG darstellen. Bei einer Vertragsfalle kommen zusätzlich auch Schadensersatzansprüche in Betracht, weil derartiges Verhalten strafrechtlich als Betrug greifbar sein kann.
Sind Sie auch Opfer geworden? Wir helfen Ihnen gerne.