Das zu Microsoft gehörende Internettelefonie-Unternehmen Skype wollte seinen Firmennamen, also das Wort- und Bildzeichen „Skype“ als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting eintragen lassen. Dagegen erhob das Pay-TV-Unternehmen Sky Widerspruch ein machte geltend, dass eine Verwechslungsgefahr mit ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke „Sky“ bestehe. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) sah dies auch so und gab dem Widerspruch statt. Die dagegen von Skype erhobene Klage zum EuG hat dieser mit Urteil vom 05.05.2015 (T-423/12, T-183/13 und T-184/13) abgewiesen und die Verwechslungsgefahr bestätigt.
Der Vokal «y» im Wort «skype», so die Richter, werde nicht kürzer ausgesprochen als im Wort «sky». Darüber hinaus bleibe das Wort «sky», das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre, im Wort «skype» trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich seien die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil «sky» im Wort «skype» zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil «pe» keine eigenständige Bedeutung habe.
Anmerkung:
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass gerade dann, wenn ein Name zu einer Wortmarke werden soll bereits im Vorfeld eine umfassende Markenrecherche erforderlich ist, um nicht Gefahr zu laufen, mit bereits bestehenden und daher prioritätsälteren Marken zu kollidieren.