Bei Freiberuflern, wie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Architekten taucht in der Firmenbezeichnung oft der Zusatz „und Partner“ auf. Während vormals diese Regelung über die Rechtsform des Zusammenschlusses nichts ausgesagt hat, also sich manchmal auch BGB-Gesellschaft mit diesem Zusatz benannt haben, ist nunmehr in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG geregelt, dass der Firmenzusatz „Partner“ zu nur von Partnerschaftsgesellschaften verwendet werden darf. Gleichwohl hat das OLG-Hamburg mit Beschluss vom 10.05.2019 (11 W 35/19) einer GmbH gestattet den Begriff „partners“ als Firmenbestandteil zu führen und eine Änderung der Firma auf „X partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ ins Handelsregister einzutragen.
Steuerberater GmbH möchte den Namenszusatz „partners“ führen und im Handelsregister eintragen lassen
Auslöser des Rechtsstreits war der Wunsch einer Steuerberater GmbH den Firmennamen dahingehend zu modifizieren, dass künftig vor dem Wort Steuerberatungsgesellschaft noch das Wort „partners“ im Firmennamen geführt wird. Das zuständige Handelsregister am Amtsgericht Hamburg hatte die Eintragung mit Verweis auf die Regelung in § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG, wonach der Firmenzusatz „Partner“ nur Partnerschaftsgesellschaften nach der Partnerschaftsgesetz vorbehalten ist, abgelehnt.
Namenszusatz „partners“ verstößt nicht gegen die Vorgaben des PartGG
Nach Auffassung der Richter war der Namenszusatz „partners“ eintragungsfähig. Wegen der für das deutsche Wort „Partner“ zu ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung und Kleinschreibung grenze sich „partners“ sprachliche bereits eindeutig von dem Wort „Partner“ ab. Hinzu kommt, so die Richter, dass bei einer GmbH aufgrund des nach § 4 S. 1 GmbHG zwingend gebotenen Rechtsformzusatzes „GmbH“ eine Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Ergänzend haben die Richter weiter ausgeführt, dass keine Intention des Gesetzgebers zu erkennen sei, die Schutzwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG auf englischsprachige Firmenzusätze zu erstrecken. Vielmehr sei grundsätzlich jede Firma eintragungsfähig, die ausreichend Unterscheidungskraft und damit einhergehende Kennzeichnungswirkung besitzt, wenn sich außerdem das Gesellschaftsverhältnis entnehmen lässt und zugleich die Haftungsverhältnisse offengelegt werden. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Eintragung, so die Hamburger Richter, keine Bedenken.
Kurios ist bei der Entscheidung, dass die Hamburger Richter sich nicht nur über anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern auch über die Rechtsprechung des BGH hinweggesetzt haben und gleichwohl keine Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen wurde, so dass mit der Entscheidung zwar ein Bezugsfall getroffen wurde, wenn Sie Ihre GmbH mit einem ähnlichen Zusatz ausstatten wollen. Rechtssicherheit, ob dieser aber auch eintragungsfähig ist, haben Sie aufgrund der anderslautende Rechtsprechung allerdings nicht.