Seit 9.1.16 besteht für alle Online-Händler innerhalb der Europäischen Union die Pflicht, einen Link auf die von der EU-Kommission bereitgestellte Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereitzuhalten. Die bloße Angabe der URL in Textform genügt dagegen nicht (OLG Hamburg, Urteil vom 26.4.18, 3 W 39/18).
EBay-Händler nennt lediglich URL der OS-Plattform in seinen Angeboten
Im entschiedenen Rechtsstreit stritten zwei Händler von Kfz-Ersatzteilen darüber, in welcher Form auf die OS-Plattform zur Streitbeilegung verwiesen werden muss. Der Beklagte wies in seinen Angeboten zwar auf die Internetseite der OS-Plattform hin und nannte die URL. Diese war jedoch nicht verlinkt, sondern stand als reiner Text da. Deshalb war er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt worden. Die geforderte Unterlassungserklärung hatte aber nicht abgegeben. Zum einen bei der Meinung, dass seine Verweis auf die US-Plattform den rechtlichen Anforderungen genügen würde und zum anderen sei die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich, weil beide Händler Mitglieder der sogenannten Fair-Commerce Initiative gewesen sein. Insoweit sei der Abmahnende verpflichtet gewesen, ihn vor Ausspruch einer kostenpflichtigen Abmahnung auf die Möglichkeit eines Rechtsverstoßes hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, diesen abzustellen, ohne dass Kosten auf ihn zukämen.
OLG-Hamburg verurteilt zu Unterlassung
Anders, als noch zuvor das LG Hamburg, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, weil es an der Spürbarkeit des Rechtsverstoßes fehlen würde, da Interessen der Verbraucher in keiner Weise beeinträchtigt würden, hat das OLG-Hamburg den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bestätigt.
Gesetzliche Anforderungen verlangen klickbaren Link
Nach Auffassung der Richter genügt es gerade nicht, die URL der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr müsse es eine funktionierende Verlinkung geben. Art. 14 der ODR-Verordnung (VO [EU] Nr. 524/2013) spricht davon, dass der Händler einen „Link“ bereitstellen müsse. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein „Link“ nach allgemeinem Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraussetze, nämlich dass durch einen Klick auf den Link die entsprechende Ziel-URL aufgerufen werde.
Da die Pflicht zur Anbringung der Verlinkung auf unionsrechtlicher Regelung beruht, ist sie bereits aus Rechtsgründen als wesentlich i. S. v. § 5a Abs. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG und damit auch als spürbar i. S. v. § 3a UWG anzusehen, so die Richter. Eine Begründung worin genau Spürbarkeit bestehen soll, haben sie allerdings nicht geliefert.
Trotz Mitgliedschaft bei FairCommerce keine Rechtsmiss-bräuchlichkeit der Abmahnung
Der Umstand, dass beide Parteien Mitglied der sog. FairCommerce Initiative gewesen sind nach deren Teilnahmebedingungen Mitglieder vor Ausspruch einer kostenpflichtigen Abmahnung durch ein anderes Mitglied durch ein kostenfreies außergerichtliches Schreiben auf den möglichen Rechtsverstoß hingewiesen werden sollen, führt, so die Richter, nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung, denn gleichzeitig ist in den Teilnahmebedingungen festgehalten, dass damit kein Verzicht auf die gesetzlichen Ansprüche verbunden ist.