Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 04.06.2012 (19 U 771/12) rechtskräftig entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag ist die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften waren im vorliegenden Fall bei der Unterzeichnung auf einem Schreibtablett, wie es heutzutage üblicherweise Paketzusteller verwenden, nicht gewahrt.
Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordert dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehlt es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Verbraucher nach Abzeichnung übergebene Ausdruck des Vertrags ist zwar körperlicher Natur, entspricht aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt.
Eine Namensunterschrift des Darlehensgebers war vorliegend nicht vorhanden und die Unterschrift des Verbrauchers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reicht – ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax – nicht aus.
Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber mit der als abschließend anzusehenden Regelung in § 126 a BGB als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen.
Tipp:
Die Formunwirksamkeit eines solchen Darlehensvertrags wird durch Empfangnahme des Darlehens sodann geheilt. Die Widerrufsfrist beginnt jedoch später zu laufen, da sie erst ab „Vertragsschluss“ beginnt, was frühestens mit der Heilung durch Auszahlung des Darlehens der Fall ist. Zum anderen wird bei Formmängeln die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der hierdurch bewirkten Vertragsänderungen erhalten hat.
OLG München Urteil vom 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12