In vielen Rechtsstreitigkeiten taucht das Problem auf, dass der Inhalt von Telefongesprächen streitig ist. Wer bei diesem Gespräch einen Dritten mithören lässt, ohne seinen Gesprächspartner darauf hinzuweisen, macht sich nicht nur strafbar, sondern nach ständiger Rechtsprechung kann der Dritte im Rechtsstreit auch nicht als Zeuge vernommen werden, da aufgrund der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels eine Beweisverwertungsverbot besteht.
Das BAG hat nunmehr in seinem Urteil vom 23. April 2009 (6 AZR 189/08) klargestellt, dass ein solches Beweismittelverbot dann nicht besteht, wenn der Dritte nur zufällig Zeuge des Gesprächs geworden ist.
Leitsätze:
1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.
2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.