In mehreren Eilverfahren hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass die von den Kreisen Ostholstein bzw. Nordfriesland in der Coronakrise angeordnete Nutzungsuntersagung von Nebenwohnungen, verbunden mit einer unverzüglichen Rückreiseverpflichtung für auswärtige Personen, rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlichen Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen werden müsste, hinter dem die private Interessen an einer Nutzung der Nebenwohnungen auch in der Coronakrise zurücktreten müssten (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 21.03.2020 – 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20).
In den Verfahren hatten sich Eigentümer von Nebenwohnungen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb von Schleswig-Holstein hatten, gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 gewandt, mit der die Kreise Ostholstein bzw. Nordfriesland den Bewohnern von neben Wohnungen als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus nach dem Infektionsschutzgesetz die Nutzung ihrer Nebenwohnungen untersagten und diese gleichzeitig aufforderten den Kreis zu verlassen.
Wer also beispielsweise glaubte die Coronakrise in seinem Feriendomizil z.B. auf der Insel Sylt in der berühmten „Champagnerluft“ aussitzen zu können, der hatte die Rechnung ohne die zuständigen Verwaltungsbehörden gemacht.